Abrechnung zum Wiederbeschaffungswert (WBW)
Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Wahl zwischen der Abrechnung der Reparaturkosten oder der Abrechnung zum Wiederbeschaffungswert (WBW). Sie hat das Recht, die für sich günstigere Möglichkeit zu wählen.
Liegt der Wiederbeschaffungswert also deutlich unter den Reparaturkosten, wird die Versicherung immer Wiederbeschaffungswert - Restwert abrechnen.
Liegen die Reparaturkosten unter der Summe Wiederbeschaffungswert - Restwert, werden die Reparaturkosten (netto, ohne MwSt.) abgerechnet. Die MwSt. muss von der Versicherung erst dann gezahlt werden, wenn diese auch wirklich anfällt, also nach Vorlage einer Reparaturkostenrechnung.
Der Geschädigte hat das Recht auf Erstattung der Reparaturkosten auch dann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% übersteigen (130%-Regel).
Der Trick mit dem Wiederbeschaffungswert (WBW)
Der Wiederbeschaffungswert wird durch ein Gutachten ermittelt. Wer auch immer den Gutachter beauftragt, verfolgt unter Umständen eigene Interessen. Lesen Sie dazu unser Ausführungen und Erklärungen.
Wie ermitteln Sie selber den Wiederbeschaffungswert für Ihr verunfalltes Fahrzeug?
In Zeiten von Internet und Angebotsplattformen haben Sie die Möglichkeit, sich selber ein Bild zu machen und zu prüfen, zu welchem Preis Sie "Ihr Fahrzeug" heute kaufen könnten. Zudem sollte Sie Ihre Rechte kennen. Grundsätzlich hat die gegnerische Haftpflichtversicherung alle mit der Wiederbeschaffung anfallenden Kosten zu übernehmen.
Ihre Rechte
Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz. ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung – unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will.
Der Geschädigte hat das Recht, den für ihn problemlosesten und sichersten Weg der Ersatzbeschaffung zu wählen.
Der Wiederbeschaffungswert ist am lokalen Markt zu ermitteln.
Fahrtkosten zur Fahrzeugsuche und Wiederbeschaffung sind erstattungsfähig.
Umrüstkosten (z.B. Anhängerkupplung) sind erstattungsfähig.
Transportkosten des wiederbeschafften Fahrzeugs sind erstattungsfähig.
Zulassungskosten, auch bei Inanspruchnahme eines Zulassungsdienstes, sind erstattungsfähig.